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§ 64 WG 2001 (1weggefallen) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählenseit 01.01.2011 weggefallen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
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(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
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(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
§ 64 WG 2001 (1weggefallen) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählenseit 01.01.2011 weggefallen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
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(3) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(4) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
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(5) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.