§ 64 WG 2001 (weggefallen)

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsZeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
  2. (2)Absatz 2Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.
  3. (3)Absatz 3§ 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
  4. (4)Absatz 4§ 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
    1. 1.Ziffer einsbei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
    2. 2.Ziffer 2bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
    3. 3.Ziffer 3bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
    4. 4.Ziffer 4in Beförderungsangelegenheiten,
    5. 5.Ziffer 5bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
    7. 7.Ziffer 7in Laufbahnangelegenheiten.
    Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5§ 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
§ 64 WG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2010

  1. (1)Absatz einsZeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.
  2. (2)Absatz 2Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
    3. 3.Ziffer 3Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.
  3. (3)Absatz 3§ 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
  4. (4)Absatz 4§ 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
    1. 1.Ziffer einsbei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
    2. 2.Ziffer 2bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
    3. 3.Ziffer 3bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
    4. 4.Ziffer 4in Beförderungsangelegenheiten,
    5. 5.Ziffer 5bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
    6. 6.Ziffer 6bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
    7. 7.Ziffer 7in Laufbahnangelegenheiten.
    Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5§ 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
§ 64 WG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen.

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