§ 63 WG 2001 (weggefallen)

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 63 WG 2001 (1weggefallen) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichenseit 01.01.2014 weggefallen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1.

die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind

a)

als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

b)

zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und

2.

die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst

1.

bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

2.

zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 WG über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.2013
§ 63 WG 2001 (1weggefallen) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichenseit 01.01.2014 weggefallen. Zeiten, die nach § 27 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1.

die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind

a)

als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

b)

zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene Prüfung, und

2.

die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluss an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beruflichen Bildung beim Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, dass auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 30 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst

1.

bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

2.

zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 WG über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

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