§ 61 WG 2001 Übergangsbestimmungen

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 61.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes Anmerkung, BGBl. Nr. 181/1955Absatz eins, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

1.

Offiziere des Milizstandes und

2.

sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

a)

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

b)

einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder

c)

einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,

zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.

(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.

(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1.

mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2.

nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.

(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

1.

Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und

2.

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.

(Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

(Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)

(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.

  1. (2)Absatz 2Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sindBis zur Beendigung der Wehrpflicht nach Paragraph 10, sind
    1. 1.Ziffer einsOffiziere des Milizstandes und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
      1. a)Litera adem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
      2. b)Litera beinen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
      3. c)Litera ceinen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
    zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
    sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
  4. (5)Absatz 5Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
  5. (6)Absatz 6Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach Paragraph 26 a, Absatz 2, oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
  7. (8)Absatz 8Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins,

    (Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  8. (12)Absatz 12Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand überAuf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  9. (14)Absatz 14Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
  10. (15)Absatz 15§ 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden aufParagraph 11, WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  11. (16)Absatz 16Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, Absatz 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)

  12. (19)Absatz 19Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach Paragraph 26 a, Absatz 4, mit 1. Dezember 2002.
  13. (20)Absatz 20Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Bescheide betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist Paragraph 26, Absatz 7, über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

  14. (22)Absatz 22Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.
  15. (23)Absatz 23Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.

    (Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 24 und 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  16. (26)Absatz 26Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
  17. (27)Absatz 27Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

    (Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 28 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

  18. (33)Absatz 33Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)Anmerkung, Absatz 34 und 35 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)

  19. (36)Absatz 36Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  20. (37)Absatz 37Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.08.2024
§ 61.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes Anmerkung, BGBl. Nr. 181/1955Absatz eins, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

1.

Offiziere des Milizstandes und

2.

sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

a)

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

b)

einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder

c)

einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,

zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.

(4) Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die

1.

mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder

2.

zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,

sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.

(5) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.

(6) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.

(7) Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.

(8) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.

(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

(12) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über

1.

mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder

2.

nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(14) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.

(15) § 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

1.

Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und

2.

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(16) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)

(19) Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.

(20) Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(22) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.

(23) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.

(Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.

(27) Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

(Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)

(36) Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.

  1. (2)Absatz 2Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sindBis zur Beendigung der Wehrpflicht nach Paragraph 10, sind
    1. 1.Ziffer einsOffiziere des Milizstandes und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
      1. a)Litera adem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
      2. b)Litera beinen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
      3. c)Litera ceinen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
    zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.
  3. (4)Absatz 4Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
    2. 2.Ziffer 2zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
    sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
  4. (5)Absatz 5Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
  5. (6)Absatz 6Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach Paragraph 26 a, Absatz 2, oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
  7. (8)Absatz 8Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins,

    (Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  8. (12)Absatz 12Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand überAuf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.

    (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

  9. (14)Absatz 14Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
  10. (15)Absatz 15§ 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden aufParagraph 11, WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  11. (16)Absatz 16Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

    (Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, Absatz 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)

  12. (19)Absatz 19Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach Paragraph 26 a, Absatz 4, mit 1. Dezember 2002.
  13. (20)Absatz 20Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Bescheide betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist Paragraph 26, Absatz 7, über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

  14. (22)Absatz 22Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.
  15. (23)Absatz 23Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.

    (Anm.: Abs. 24 und 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, Absatz 24 und 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)

  16. (26)Absatz 26Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
  17. (27)Absatz 27Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.

    (Anm.: Abs. 28 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, Absatz 28 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)

  18. (33)Absatz 33Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 34 und 35 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 102/2019)Anmerkung, Absatz 34 und 35 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)

  19. (36)Absatz 36Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
  20. (37)Absatz 37Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

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