§ 53 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Unbefugtes Tragen der Uniform

§ 53. Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S700 € zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.12.2001 bis 31.12.2001

Unbefugtes Tragen der Uniform

§ 53. Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S700 € zu bestrafen.

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