§ 51 WG 2001 Verletzung der Mitteilungspflicht

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2002

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

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