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Legende:
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§ 51.Paragraph 51,
Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen. Wer die Mitteilung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
§ 51.Paragraph 51,
Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen. Wer die Mitteilung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.