§ 38 WG 2001 Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFrauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen undParagraph 24, Absatz 3, über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 116 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 116, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
  3. (4)Absatz 4Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässigFrauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsfür die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
    2. 2.Ziffer 2mit Zustimmung der Betroffenen.
  5. (6)Absatz 6Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 83 Abs. 1 und 4 HDG 2014 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. Paragraph 83, Absatz eins und 4 HDG 2014 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.
  6. (7)Absatz 7Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.11.2019
  1. (1)Absatz einsFrauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen undParagraph 24, Absatz 3, über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 116 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 116, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
  3. (4)Absatz 4Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässigFrauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. 1.Ziffer einsfür die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
    2. 2.Ziffer 2mit Zustimmung der Betroffenen.
  5. (6)Absatz 6Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 83 Abs. 1 und 4 HDG 2014 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. Paragraph 83, Absatz eins und 4 HDG 2014 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.
  6. (7)Absatz 7Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.

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