§ 29 WG 2001 (weggefallen)

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen§ 29 WG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2013
Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen§ 29 WG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

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