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(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
1. | durch das Gesetz angeordnet wird oder | |||||||||
2. | anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde, | |||||||||
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.
(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam
1. | bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder | |||||||||
2. | bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht. | |||||||||
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde. |
(1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
1. | durch das Gesetz angeordnet wird oder | |||||||||
2. | anlässlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die Behörde bestimmt wurde, | |||||||||
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl festzusetzen. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Wehrpflichtige sind vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 oder 2 zum Einberufungstermin gegeben war.
(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid keinein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.
(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam
1. | bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder | |||||||||
2. | bei Aufnahme als Militär-VB oder Auslandseinsatz-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht. | |||||||||
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde. |