§ 16 WG 2001 (weggefallen)

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
§ 16 WG 2001 (1weggefallen) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1.

einem Offizier als Vorsitzenden und

2.

einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hatseit 01.09.2009 weggefallen. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.08.2009
§ 16 WG 2001 (1weggefallen) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1.

einem Offizier als Vorsitzenden und

2.

einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hatseit 01.09.2009 weggefallen. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

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