§ 9 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger einberufenaufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenals Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

(1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger einberufenaufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenals Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.

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