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(1) Einem Asylwerber kann in jedem StadiumFremde, denen der Status des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die AbklärungAsylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Perspektiven während und nach AbschlussIntegrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des AsylverfahrensÖsterreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Entschließt sichWird ein Asylwerber dazuVerfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmenkönnen das Bundesamt und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gesprächdas Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehenTeilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.
(1) Einem Asylwerber kann in jedem StadiumFremde, denen der Status des Asylverfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die AbklärungAsylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Perspektiven während und nach AbschlussIntegrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des AsylverfahrensÖsterreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
(2) Entschließt sichWird ein Asylwerber dazuVerfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmenkönnen das Bundesamt und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gesprächdas Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehenTeilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.