§ 27 AsylG 2005 Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Ausweisungsverfahren nach diesem BundesgesetzVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt undim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des BundesasylamtesBundesamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10)aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.das Verfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des BundesasylamtesBundesamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,)aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
  2. (2)Absatz 2Das BundesasylamtBundesamt oder der Asylgerichtshofdas Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus ein AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrenseines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
    3. 3.Ziffer 3gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  4. (4)Absatz 4Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.
  5. (5)Absatz 5Ein gemäß Abs. 2 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Einstellung eines AusweisungsverfahrensVerfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  7. (7)Absatz 7Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Ein Verfahren, bei dem ein AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrenseines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Ausweisungsverfahren nach diesem BundesgesetzVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt undim Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und
    2. 2.Ziffer 2das Verfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des BundesasylamtesBundesamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10)aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.das Verfahren vor dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des BundesasylamtesBundesamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,)aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
  2. (2)Absatz 2Das BundesasylamtBundesamt oder der Asylgerichtshofdas Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus ein AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrenseines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
    1. 1.Ziffer einsder straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. 2.Ziffer 2gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
    3. 3.Ziffer 3gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  4. (4)Absatz 4Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem AsylgerichtshofBundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.
  5. (5)Absatz 5Ein gemäß Abs. 2 eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Einstellung eines AusweisungsverfahrensVerfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  7. (7)Absatz 7Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Ein Verfahren, bei dem ein AusweisungsverfahrenVerfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrenseines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.

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