§ 26 AsylG 2005 (weggefallen)

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
    1. 1.Ziffer einssich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) odersich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
    2. 2.Ziffer 2sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatsich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat
    einen Festnahmeauftrag erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  3. (3)Absatz 3Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. 3.Ziffer 3sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.
§ 26 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDas Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
    1. 1.Ziffer einssich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1) odersich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
    2. 2.Ziffer 2sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatsich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat
    einen Festnahmeauftrag erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  3. (3)Absatz 3Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2);das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. 3.Ziffer 3sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.
§ 26 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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