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Legende:
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SoweitEingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wirdeinem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenvon den Stempelgebühren befreit.
SoweitEingaben an die Volksanwaltschaft und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wirdeinem Verfahren bei der Volksanwaltschaft ausgestellt werden, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenvon den Stempelgebühren befreit.