Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Insoweit bei Behörden(1) Gesetzes- und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässigVerordnungsentwürfe sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werdenrechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Insoweit bei Behörden(1) Gesetzes- und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässigVerordnungsentwürfe sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werdenrechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.