§ 93 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 93,

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

  1. 1.Ziffer einszwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f148i Abs. 1 B-VG);zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Artikel 148 fi, Absatz eins, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B-VG).zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Artikel 148 i, Absatz 2, B-VG).

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2008
Paragraph 93,

Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden auf Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

  1. 1.Ziffer einszwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f148i Abs. 1 B-VG);zwischen der Volksanwaltschaft und einer Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Artikel 148 fi, Absatz eins, B-VG);
  2. 2.Ziffer 2zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Art. 148i Abs. 2 B-VG).zwischen einem Landesvolksanwalt und der Landesregierung oder einem Mitglied der Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesvolksanwalts regeln (Artikel 148 i, Absatz 2, B-VG).

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