§ 85 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschlussdie aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweitwenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung allerder berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit Bescheiddurch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligteneiner Partei neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligtenden Parteien zuzustellen. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebendenWird die aufschiebende Wirkung hat die Behörde denzuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen BescheidesErkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen VorkehrungenAnordnungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheiddas angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diediese Berechtigung nicht ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschlussdie aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweitwenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung allerder berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit Bescheiddurch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligteneiner Partei neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligtenden Parteien zuzustellen. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebendenWird die aufschiebende Wirkung hat die Behörde denzuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen BescheidesErkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen VorkehrungenAnordnungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheiddas angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diediese Berechtigung nicht ausüben.

(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.

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