§ 60 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.9999

AufIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw.oder des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnissedie erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlasseninnerhalb dieser Frist getroffen werden kannkönnen. Die nachHöchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

Stand vor dem 04.04.2020

In Kraft vom 22.03.2020 bis 04.04.2020

AufIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw.oder des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnissedie erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlasseninnerhalb dieser Frist getroffen werden kannkönnen. Die nachHöchstdauer der Fristen gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss. Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstreckt wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches.

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