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(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.
(2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder obbestimmte Stellen derselben als gesetzwidrig aufgehoben werden.
(2) Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen gesetzwidrigderselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.
(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu fällen.
(2) Wird die Verordnung als gesetzwidrig erkannt, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder obbestimmte Stellen derselben als gesetzwidrig aufgehoben werden.
(2) Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen gesetzwidrigderselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.