§ 38 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daßdass das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daßdass das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.

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