§ 36f VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.

(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der ProzeßkostenProzesskosten auferlegt werden.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 28.02.2013

(1) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gebietskörperschaft und dem Rechnungshof werden Kosten nicht zugesprochen.

(2) In Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit zwischen anderen Rechtsträgern und dem Rechnungshof kann der unterlegenen Partei sowie einer Partei, die ihren Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, auf Antrag der Ersatz der ProzeßkostenProzesskosten auferlegt werden.

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