§ 36b VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.2003

Wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, so hat dies den Aufschub oder die Unterbrechung der betreffenden Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

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