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Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Artikel 147, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.
Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.
Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Artikel 147, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.
Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.