§ 11 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 11,

Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Artikel 147, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung eines Berufes;
    2. 2.Ziffer 2jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

    Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.Der Präsident hat die gemäß Absatz eins, gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.Die Veröffentlichungen gemäß Absatz 2, sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Absatz eins, aufrechtzuerhalten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 05.07.1953 bis 30.06.2008
Paragraph 11,

Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat. Wenn eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigt ist, hat der Präsident dies dem Bundeskanzler mitzuteilen, der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen Vorschlages (Artikel 147, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hat.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung eines Berufes;
    2. 2.Ziffer 2jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

    Wird eine der in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.Wird eine der in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist auch dies dem Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.Der Präsident hat die gemäß Absatz eins, gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der Website www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.Die Veröffentlichungen gemäß Absatz 2, sind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Absatz eins, aufrechtzuerhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten