§ 11 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Wenn(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:

1.

die Ausübung eines Berufes;

2.

jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

Wird eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigtder in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist, hat der Präsident auch dies dem Bundeskanzler mitzuteilen,Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen VorschlagesWebsite www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (ArtErsatzmitglieder) zu veröffentlichen. 147

(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hatsind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 05.07.1953 bis 30.06.2008

Wenn(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben dem Präsidenten innerhalb eines Monats nach ihrer Bestellung folgende Tätigkeiten zu melden:

1.

die Ausübung eines Berufes;

2.

jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

Wird eine Stelle im Verfassungsgerichtshof erledigtder in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten nach erfolgter Bestellung zum Mitglied (Ersatzmitglied) aufgenommen oder beendet, so ist, hat der Präsident auch dies dem Bundeskanzler mitzuteilen,Präsidenten innerhalb eines Monats zu melden.

(2) Der Präsident hat die gemäß Abs. 1 gemeldeten Tätigkeiten bei den auf der wegen Einholung des für diese Stelle erforderlichen VorschlagesWebsite www.vfgh.gv.at veröffentlichten Lebensläufen der Mitglieder (ArtErsatzmitglieder) zu veröffentlichen. 147

(3) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) das Notwendige zu veranlassen hatsind für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit gemäß Abs. 1 aufrechtzuerhalten.

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