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Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im FalleFall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im AbzugswegeAbzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.
Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im FalleFall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im AbzugswegeAbzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.