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Wer
1. | die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder | |||||||||
2. | trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder | |||||||||
3. | nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder | |||||||||
4. | als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter | |||||||||
a) | die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder | |||||||||
b) | die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder | |||||||||
c) | die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder | |||||||||
d) | die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder | |||||||||
e) | die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. | |||||||||
5. | als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5) | |||||||||
begeht |
Wer
1. | die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder | |||||||||
2. | trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder | |||||||||
3. | nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder | |||||||||
4. | als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter | |||||||||
a) | die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder | |||||||||
b) | die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder | |||||||||
c) | die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder | |||||||||
d) | die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder | |||||||||
e) | die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. | |||||||||
5. | als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5) | |||||||||
begeht |