§ 31 VerG Strafbestimmung

Vereinsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 31.Paragraph 31,

Wer

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oderdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
  2. 2.Ziffer 2trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) odertrotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
  3. 3.Ziffer 3nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
  4. 4.Ziffer 4als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
    1. a)Litera adie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oderdie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
    2. b)Litera bdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oderdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
    3. c)Litera cdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oderdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
    4. d)Litera ddie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oderdie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
    5. e)Litera edie ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 2 letzter Satz verwendetführt oderdie ZVR-Zahl nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 32, letzter Satz verwendetführt oder
  5. 5.Ziffer 5als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 24.05.2018
§ 31.Paragraph 31,

Wer

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oderdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
  2. 2.Ziffer 2trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) odertrotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
  3. 3.Ziffer 3nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
  4. 4.Ziffer 4als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
    1. a)Litera adie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oderdie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
    2. b)Litera bdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oderdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
    3. c)Litera cdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oderdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
    4. d)Litera ddie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oderdie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
    5. e)Litera edie ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 2 letzter Satz verwendetführt oderdie ZVR-Zahl nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 32, letzter Satz verwendetführt oder
  5. 5.Ziffer 5als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

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