§ 19 VerG Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister

Vereinsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  4. (4)Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dassDer Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Absatz eins a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 1a.Ziffer eins adie damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,
    3. 2.Ziffer 2schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    4. 3.Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    5. 4.Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
    Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. (6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004), für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.

Stand vor dem 14.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 14.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  4. (4)Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dassDer Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Absatz eins a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 1a.Ziffer eins adie damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,
    3. 2.Ziffer 2schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    4. 3.Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    5. 4.Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
    Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. (6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004), für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkartedes Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.

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