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III. ABSCHNITT |
Schluß- und ÜbergangsbestimmungenSchlussbestimmungen
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
1. | der Titel, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5, § 9 in der Fassung der Z 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum III. Abschnitt und § 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; | |||||||||
2. | § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 mit 1. Jänner 2014. |
III. ABSCHNITT |
Schluß- und ÜbergangsbestimmungenSchlussbestimmungen
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
1. | der Titel, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5, § 9 in der Fassung der Z 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3, die Überschrift zum III. Abschnitt und § 14 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; | |||||||||
2. | § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 mit 1. Jänner 2014. |