Art. 2 § 64 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Mit(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nichtDurchführung der Bundesregierung obliegt,Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der BundeskanzlerVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Dieses Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betrautzuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

Mit(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nichtDurchführung der Bundesregierung obliegt,Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der BundeskanzlerVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Dieses Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betrautzuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

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