Art. 2 § 61 DSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 AbsArt. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs61 DSG (weggefallen) seit 16.01.2019 weggefallen. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 15.01.2019
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 AbsArt. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs61 DSG (weggefallen) seit 16.01.2019 weggefallen. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

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