Art. 2 § 61 DSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999
Art. 2 § 61 DSG (weggefallen) seit 16.01.2019 weggefallen.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)

  1. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in Paragraph 17, Absatz 3, genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

    (Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)Anmerkung, Absatz 5 bis 10 aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 15.01.2019
Art. 2 § 61 DSG (weggefallen) seit 16.01.2019 weggefallen.Paragraph 61,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)

  1. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.(Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in Paragraph 17, Absatz 3, genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

    (Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)Anmerkung, Absatz 5 bis 10 aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)

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