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Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten undan ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Wege eines Durchführungsaktes beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 bleibt davon unberührt.
(2) Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland, an ein Gebiet oder einen oder mehrere spezifischen Sektoren in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Abs. 3 bis 8 werden durch einen gemäß Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefassten Beschluss der Europäischen Kommission zum freien DatenverkehrWiderruf, ABlzur Änderung oder zur Aussetzung eines Beschlusses nach Art. Nr36 Abs. L 281 vom 233 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht berührt.
(3) Liegt kein Beschluss nach Abs. November 19951 vor, S 31so ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zulässig, umgesetztwenn
1. | in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder | |||||||||
2. | der Verantwortliche auf Grund einer Beurteilung der für die Übermittlung personenbezogener Daten maßgeblichen Umstände zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. |
(4) Bestehen geeignete Garantien gemäß Abs. 3 Z 2 für Kategorien von Übermittlungen, so hat der Verantwortliche die Datenschutzbehörde über diese Kategorien zu unterrichten.
(5) Übermittlungen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zu dokumentieren und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Abs. 1 bis 2 vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Abs. 3 bis 5 vorhanden sind, so ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1. | zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person, | |||||||||
2. | wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
3. | zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittlandes, | |||||||||
4. | im Einzelfall für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke, oder | |||||||||
5. | im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken. |
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 4 und 5 ist die Übermittlung nur zulässig, wenn keine das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegenden Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person der Übermittlung entgegenstehen.
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten undan ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Wege eines Durchführungsaktes beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 bleibt davon unberührt.
(2) Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland, an ein Gebiet oder einen oder mehrere spezifischen Sektoren in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Abs. 3 bis 8 werden durch einen gemäß Art. 36 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefassten Beschluss der Europäischen Kommission zum freien DatenverkehrWiderruf, ABlzur Änderung oder zur Aussetzung eines Beschlusses nach Art. Nr36 Abs. L 281 vom 233 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht berührt.
(3) Liegt kein Beschluss nach Abs. November 19951 vor, S 31so ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zulässig, umgesetztwenn
1. | in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder | |||||||||
2. | der Verantwortliche auf Grund einer Beurteilung der für die Übermittlung personenbezogener Daten maßgeblichen Umstände zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. |
(4) Bestehen geeignete Garantien gemäß Abs. 3 Z 2 für Kategorien von Übermittlungen, so hat der Verantwortliche die Datenschutzbehörde über diese Kategorien zu unterrichten.
(5) Übermittlungen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zu dokumentieren und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogenen Daten, der Datenschutzbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Abs. 1 bis 2 vorliegt noch geeignete Garantien gemäß Abs. 3 bis 5 vorhanden sind, so ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1. | zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person, | |||||||||
2. | wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person gesetzlich vorgesehen ist, | |||||||||
3. | zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittlandes, | |||||||||
4. | im Einzelfall für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke, oder | |||||||||
5. | im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken. |
(7) In den Fällen des Abs. 6 Z 4 und 5 ist die Übermittlung nur zulässig, wenn keine das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegenden Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person der Übermittlung entgegenstehen.