Art. 2 § 54 DSG Datensicherheitsmaßnahmen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
    1. 1.Ziffer einskeine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, nicht als gegeben erachtet wurden;
    2. 2.Ziffer 2der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, als gegeben erachtet wurden.
  3. (1)Absatz einsDer Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kategorien gemäß § 37, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39.Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kategorien gemäß Paragraph 37,, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 39,
  4. (2)Absatz 2Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:
    1. 1.Ziffer einsVerwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle);
    2. 2.Ziffer 2Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);
    3. 3.Ziffer 3Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);
    4. 4.Ziffer 4Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);
    5. 5.Ziffer 5Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle);
    6. 6.Ziffer 6Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle);
    7. 7.Ziffer 7Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);
    8. 8.Ziffer 8Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
    9. 9.Ziffer 9Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);
    10. 10.Ziffer 10Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsVon der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
    1. 1.Ziffer einskeine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, nicht als gegeben erachtet wurden;
    2. 2.Ziffer 2der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, als gegeben erachtet wurden.
  3. (1)Absatz einsDer Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kategorien gemäß § 37, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39.Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kategorien gemäß Paragraph 37,, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 39,
  4. (2)Absatz 2Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, um folgende Zwecke zu erreichen:
    1. 1.Ziffer einsVerwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle);
    2. 2.Ziffer 2Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);
    3. 3.Ziffer 3Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);
    4. 4.Ziffer 4Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);
    5. 5.Ziffer 5Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle);
    6. 6.Ziffer 6Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle);
    7. 7.Ziffer 7Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);
    8. 8.Ziffer 8Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);
    9. 9.Ziffer 9Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);
    10. 10.Ziffer 10Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

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