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(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt istZwei oder mehr Verantwortliche, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreisgemeinsam die Zwecke und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
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(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
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(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die GenehmigungMittel zur Übermittlung zu erteilenVerarbeitung festlegen, wenn der Antragsteller das Vorliegen dersind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffeneneiner Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere beiwas die Wahrnehmung der Verwendung sensibler Daten als AuswahlkriteriumRechte der betroffenen Person angeht, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschenwer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sobald siesofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werdenbetroffenen Personen anzugeben.
(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt istZwei oder mehr Verantwortliche, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreisgemeinsam die Zwecke und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
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(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
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(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die GenehmigungMittel zur Übermittlung zu erteilenVerarbeitung festlegen, wenn der Antragsteller das Vorliegen dersind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffeneneiner Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere beiwas die Wahrnehmung der Verwendung sensibler Daten als AuswahlkriteriumRechte der betroffenen Person angeht, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschenwer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sobald siesofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werdenbetroffenen Personen anzugeben.