Art. 2 § 47 DSG Gemeinsam Verantwortliche

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt istZwei oder mehr Verantwortliche, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreisgemeinsam die Zwecke und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

1.

Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder

2.

bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte

a)

an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

b)

der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

1.

zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder

2.

aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3.

zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die GenehmigungMittel zur Übermittlung zu erteilenVerarbeitung festlegen, wenn der Antragsteller das Vorliegen dersind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffeneneiner Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere beiwas die Wahrnehmung der Verwendung sensibler Daten als AuswahlkriteriumRechte der betroffenen Person angeht, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschenwer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sobald siesofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werdenbetroffenen Personen anzugeben.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt istZwei oder mehr Verantwortliche, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreisgemeinsam die Zwecke und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

1.

Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder

2.

bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte

a)

an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

b)

der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

1.

zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder

2.

aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3.

zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die GenehmigungMittel zur Übermittlung zu erteilenVerarbeitung festlegen, wenn der Antragsteller das Vorliegen dersind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffeneneiner Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere beiwas die Wahrnehmung der Verwendung sensibler Daten als AuswahlkriteriumRechte der betroffenen Person angeht, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschenwer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sobald siesofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werdenbetroffenen Personen anzugeben.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

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