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(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 24/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,)
(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 24/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,)