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(1) Dem Datenschutzrat gehören an:Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß §§ 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Falle eines Antrags nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln.
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(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem GebietDer Verantwortliche hat den betroffenen Personen die Ausübung der Informatik und des Datenschutzes habenihnen gemäß §§ 43 bis 45 zustehenden Rechte zu erleichtern.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaftDer Verantwortliche hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu machensetzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(4) Dem Datenschutzrat können MitgliederDer Verantwortliche stellt der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretärebetroffenen Person Informationen über die aufgrund eines Antrags gemäß §§ 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und weiters Personen,der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die zum Nationalrat nicht wählbar sindbetroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, nicht angehörenzusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange anWird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oderso unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, mangelsspätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werdenAufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlichInformationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, habenBei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der TeilnahmeVerantwortliche entweder
1. | ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder | |||||||||
2. | sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. | |||||||||
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. |
(7) Der Verantwortliche kann zur Bestätigung der Identität der Person, die einen Antrag gemäß §§ 44 oder 45 gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen.
(8) In den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten.
(9) Wird das in Abs. 8 genannte Recht ausgeübt, hat die Datenschutzbehörde die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriftendas Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(1) Dem Datenschutzrat gehören an:Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß §§ 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Falle eines Antrags nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln.
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(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem GebietDer Verantwortliche hat den betroffenen Personen die Ausübung der Informatik und des Datenschutzes habenihnen gemäß §§ 43 bis 45 zustehenden Rechte zu erleichtern.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaftDer Verantwortliche hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu machensetzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(4) Dem Datenschutzrat können MitgliederDer Verantwortliche stellt der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretärebetroffenen Person Informationen über die aufgrund eines Antrags gemäß §§ 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und weiters Personen,der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die zum Nationalrat nicht wählbar sindbetroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, nicht angehörenzusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange anWird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oderso unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, mangelsspätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werdenAufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlichInformationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, habenBei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der TeilnahmeVerantwortliche entweder
1. | ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder | |||||||||
2. | sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. | |||||||||
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. |
(7) Der Verantwortliche kann zur Bestätigung der Identität der Person, die einen Antrag gemäß §§ 44 oder 45 gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen.
(8) In den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten.
(9) Wird das in Abs. 8 genannte Recht ausgeübt, hat die Datenschutzbehörde die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriftendas Bundesverwaltungsgericht zu erheben.