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(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtetAusschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Der Datenschutzrat berät die BundesregierungEntscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzessoweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
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(3) Entscheidungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht1, soweit innere Angelegenheitendie zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffensexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtetAusschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Der Datenschutzrat berät die BundesregierungEntscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzessoweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
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(3) Entscheidungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht1, soweit innere Angelegenheitendie zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffensexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.