Art. 2 § 41 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtetAusschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Der Datenschutzrat berät die BundesregierungEntscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzessoweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

1.

kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;

2.

ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

3.

haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

4.

hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. /2013)

5.

kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;

6.

kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

(3) Entscheidungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht1, soweit innere Angelegenheitendie zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffensexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtetAusschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidungen einschließlich Profiling, die für die betroffene Person nachteilige Rechtsfolgen haben oder sie erheblich beeinträchtigen können, sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Der Datenschutzrat berät die BundesregierungEntscheidungen nach Abs. 1 dürfen nur auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 39 beruhen, wenn und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzessoweit wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

1.

kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;

2.

ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

3.

haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

4.

hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. /2013)

5.

kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;

6.

kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

(3) Entscheidungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht1, soweit innere Angelegenheitendie zur Folge haben, dass natürliche Personen auf Grundlage von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffensexuellen Orientierung diskriminiert werden, sind verboten.

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