Art. 2 § 38 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) ParteiDie Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auchunmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheideinnerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungenvorgesehen und für die ErteilungErfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäßzuständigen Behörde zu den in § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß36 Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhebengenannten Zwecken wahrgenommen wird.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) ParteiDie Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auchunmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.

(2) Bescheideinnerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, mit denen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungenvorgesehen und für die ErteilungErfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäßzuständigen Behörde zu den in § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(3) Parteien gemäß36 Abs. 1 können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhebengenannten Zwecken wahrgenommen wird.

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