Art. 2 § 33 DSG Befugnisse der Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Absatz 2,) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt Paragraph 1304, ABGB.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.Die Zuständigkeit für Klagen nach Absatz eins, richtet sich nach Paragraph 32, Absatz 4,
  5. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Untersuchungsbefugnisse. Diese umfassen insbesondere die in § 22 Abs. 2 genannten Befugnisse.Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Untersuchungsbefugnisse. Diese umfassen insbesondere die in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Befugnisse.
  6. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Abhilfebefugnisse. Dazu zählen jedenfalls die Befugnisse, die es ihr gestattenDie Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Abhilfebefugnisse. Dazu zählen jedenfalls die Befugnisse, die es ihr gestatten
    1. 1.Ziffer einseinen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften verstoßen;
    2. 2.Ziffer 2den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge, auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 45;den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge, auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Paragraph 45 ;,
    3. 3.Ziffer 3eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.
  7. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung erforderlichen wirksamen Beratungsbefugnisse, die es ihr gestatten, gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach § 53 den Verantwortlichen zu beraten und zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Antrag Stellungnahmen an den Nationalrat oder den Bundesrat, die Bundes- oder Landesregierung oder an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten.Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung erforderlichen wirksamen Beratungsbefugnisse, die es ihr gestatten, gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Paragraph 53, den Verantwortlichen zu beraten und zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Antrag Stellungnahmen an den Nationalrat oder den Bundesrat, die Bundes- oder Landesregierung oder an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten.
  8. (4)Absatz 4Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse richtet sich im Anwendungsbereich § 36 Abs. 1 sinngemäß nach Art. 58 Abs. 4 DSGVO.Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse richtet sich im Anwendungsbereich Paragraph 36, Absatz eins, sinngemäß nach Artikel 58, Absatz 4, DSGVO.
  9. (5)Absatz 5§ 22 Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß für Verstöße im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1.Paragraph 22, Absatz 3, 2. Satz gilt sinngemäß für Verstöße im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins,

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsEin Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
  3. (3)Absatz 3Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Absatz 2,) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt Paragraph 1304, ABGB.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.Die Zuständigkeit für Klagen nach Absatz eins, richtet sich nach Paragraph 32, Absatz 4,
  5. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Untersuchungsbefugnisse. Diese umfassen insbesondere die in § 22 Abs. 2 genannten Befugnisse.Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Untersuchungsbefugnisse. Diese umfassen insbesondere die in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Befugnisse.
  6. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Abhilfebefugnisse. Dazu zählen jedenfalls die Befugnisse, die es ihr gestattenDie Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung ihres Aufgabenbereichs erforderlichen wirksamen Abhilfebefugnisse. Dazu zählen jedenfalls die Befugnisse, die es ihr gestatten
    1. 1.Ziffer einseinen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften verstoßen;
    2. 2.Ziffer 2den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge, auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 45;den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge, auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß Paragraph 45 ;,
    3. 3.Ziffer 3eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.
  7. (3)Absatz 3Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 über die zur Vollziehung erforderlichen wirksamen Beratungsbefugnisse, die es ihr gestatten, gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach § 53 den Verantwortlichen zu beraten und zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Antrag Stellungnahmen an den Nationalrat oder den Bundesrat, die Bundes- oder Landesregierung oder an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten.Die Datenschutzbehörde verfügt im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, über die zur Vollziehung erforderlichen wirksamen Beratungsbefugnisse, die es ihr gestatten, gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Paragraph 53, den Verantwortlichen zu beraten und zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Antrag Stellungnahmen an den Nationalrat oder den Bundesrat, die Bundes- oder Landesregierung oder an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten.
  8. (4)Absatz 4Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse richtet sich im Anwendungsbereich § 36 Abs. 1 sinngemäß nach Art. 58 Abs. 4 DSGVO.Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse richtet sich im Anwendungsbereich Paragraph 36, Absatz eins, sinngemäß nach Artikel 58, Absatz 4, DSGVO.
  9. (5)Absatz 5§ 22 Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß für Verstöße im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1.Paragraph 22, Absatz 3, 2. Satz gilt sinngemäß für Verstöße im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins,

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