Art. 2 § 32 DSG Aufgaben der Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
  3. (3)Absatz 3Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
  4. (4)Absatz 4Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
  5. (5)Absatz 5Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) bei dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
  6. (6)Absatz 6Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (§ 30 Abs. 1) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (Paragraph 30, Absatz eins,) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff ZPO) beizutreten.
  7. (7)Absatz 7Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den §§ 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.Anlässlich einer zulässigen Klage nach Absatz eins,, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den Paragraphen 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.
  8. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1Die Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Anwendung des § 1 und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, zu überwachen und durchzusetzen;die Anwendung des Paragraph eins und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 89, zu überwachen und durchzusetzen;
    2. 2.Ziffer 2die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;
    3. 3.Ziffer 3die in Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;die in Artikel 57, Absatz eins, Litera c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß § 28 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß Paragraph 28, zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
    5. 5.Ziffer 5die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß § 42 Abs. 8 zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 42 Abs. 9 zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Paragraph 42, Absatz 8, zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 9, zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;
    6. 6.Ziffer 6maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    7. 7.Ziffer 7Beratung in Bezug auf die in § 53 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, undBeratung in Bezug auf die in Paragraph 53, genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 auszuüben.die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 4,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 4, auszuüben.
  9. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Abs. 1 Z 4 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
  10. (3)Absatz 3Art. 57 Abs. 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.Artikel 57, Absatz 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsAnsprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
  3. (3)Absatz 3Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
  4. (4)Absatz 4Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
  5. (5)Absatz 5Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) bei dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
  6. (6)Absatz 6Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (§ 30 Abs. 1) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.Die Datenschutzbehörde hat, wenn ein Einschreiter (Paragraph 30, Absatz eins,) es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von natürlichen Personen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Einschreiters als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff ZPO) beizutreten.
  7. (7)Absatz 7Anlässlich einer zulässigen Klage nach Abs. 1, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den §§ 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.Anlässlich einer zulässigen Klage nach Absatz eins,, die sich auf eine nach Ansicht des Gerichts meldepflichtige Datenanwendung bezieht, kann das Gericht die Datenschutzbehörde um Überprüfung nach den Paragraphen 22 und 22a ersuchen. Die Datenschutzbehörde hat das Gericht vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen. Dieses ist sodann vom Gericht auch den Parteien bekannt zu geben, sofern das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.
  8. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1Die Datenschutzbehörde hat im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsdie Anwendung des § 1 und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, zu überwachen und durchzusetzen;die Anwendung des Paragraph eins und der im 3. Hauptstück erlassenen Vorschriften sowie der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 89, zu überwachen und durchzusetzen;
    2. 2.Ziffer 2die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären;
    3. 3.Ziffer 3die in Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;die in Artikel 57, Absatz eins, Litera c bis e, g, h und t DSGVO festgelegten Aufgaben im Hinblick auf das 3. Hauptstück zu erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß § 28 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder einer Vereinigung gemäß Paragraph 28, zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
    5. 5.Ziffer 5die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß § 42 Abs. 8 zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 42 Abs. 9 zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Paragraph 42, Absatz 8, zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 9, zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;
    6. 6.Ziffer 6maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    7. 7.Ziffer 7Beratung in Bezug auf die in § 53 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, undBeratung in Bezug auf die in Paragraph 53, genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, und
    8. 8.Ziffer 8die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 auszuüben.die Rechte der betroffenen Person in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 4,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 4, auszuüben.
  9. (2)Absatz 2Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Abs. 1 Z 4 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.Die Datenschutzbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
  10. (3)Absatz 3Art. 57 Abs. 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.Artikel 57, Absatz 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.

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