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(1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hatMacht der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den BetroffenenBeschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an BetroffeneVerarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Registernummer des Auftraggebers anzuführenDatenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.
(2) WerdenIst in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einerstrittig, so ist vom Auftraggeber verschiedenenBeschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.
(3) Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendungnicht gerechtfertigt war, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügenOffenlegung der personenbezogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigenWird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, in dessen Namenso hat die Mitteilung an den Betroffenen erfolgtDatenschutzbehörde die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
(4) Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen.
(1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hatMacht der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den BetroffenenBeschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an BetroffeneVerarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Registernummer des Auftraggebers anzuführenDatenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.
(2) WerdenIst in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einerstrittig, so ist vom Auftraggeber verschiedenenBeschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.
(3) Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendungnicht gerechtfertigt war, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügenOffenlegung der personenbezogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigenWird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, in dessen Namenso hat die Mitteilung an den Betroffenen erfolgtDatenschutzbehörde die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
(4) Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen.