Art. 2 § 22 DSG Befugnisse

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStreichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Absatz 2,, des Paragraph 22 a, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 6 a, vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen.Berichtigungen oder Streichungen nach Absatz 2, sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
  5. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.
  6. (2)Absatz 2Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.
  7. (3)Absatz 3Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 63, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder Paragraph 278 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach Paragraph 76, der Strafprozeßordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu entsprechen ist.
  8. (4)Absatz 4Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen.
  9. (5)Absatz 5Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
  10. (6)Absatz 6Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.Bestehen im Zuge einer auf Paragraph 29, gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Artikel 80, Absatz eins, DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsStreichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Absatz 2,, des Paragraph 22 a, Absatz 2 und des Paragraph 30, Absatz 6 a, vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
  3. (3)Absatz 3Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen.Berichtigungen oder Streichungen nach Absatz 2, sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
  5. (1)Absatz einsDie Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.
  6. (2)Absatz 2Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.
  7. (3)Absatz 3Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 63, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraphen 118 a,, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder Paragraph 278 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach Paragraph 76, der Strafprozeßordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu entsprechen ist.
  8. (4)Absatz 4Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen.
  9. (5)Absatz 5Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
  10. (6)Absatz 6Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.Bestehen im Zuge einer auf Paragraph 29, gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Artikel 80, Absatz eins, DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

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