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(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des AbsDie Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden51 DSGVO eingerichtet.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen,Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die weder einer Musteranwendung nach § 19 AbsDatenschutzbehörde. 2 entsprechen, noch innere AngelegenheitenAuf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a AbsDatenschutzbehörde Anwendung. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
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(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des AbsDie Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden51 DSGVO eingerichtet.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen,Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die weder einer Musteranwendung nach § 19 AbsDatenschutzbehörde. 2 entsprechen, noch innere AngelegenheitenAuf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a AbsDatenschutzbehörde Anwendung. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
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