Art. 2 § 18 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Absatz 2, – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sieMeldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in Paragraph 48 a, Absatz eins, genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einssensible Daten enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
    3. 3.Ziffer 3die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
    4. 4.Ziffer 4in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
    erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Absatz 2, – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sieMeldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in Paragraph 48 a, Absatz eins, genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einssensible Daten enthalten oder
    2. 2.Ziffer 2strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
    3. 3.Ziffer 3die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
    4. 4.Ziffer 4in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
    erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.

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