Art. 2 § 13 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) SoweitDer Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das AuslandZugang zur Bildaufnahme und eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen bindennachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen KundmachungenDer Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu erteilenprotokollieren.

(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn die Voraussetzungensie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3.

(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

(6) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 5 vorliegen3 Z 3 und wenn, ungeachtet des Fehlens einesfür zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen DatenschutzniveausEinzelfall,

1.

für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2.

der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde verbindlich.

(3) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzbehörde deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilungnachträgliche Information der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerkenbetroffenen Personen.

(47) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12Werden entgegen Abs. 5 nicht entspricht; andernfallskeine ausreichenden Informationen bereitgestellt, kann jeder von einer Verarbeitung potenziell Betroffene vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder sonstigen Objekts, von dem aus eine solche Verarbeitung augenscheinlich ausgeht, Auskunft über die Identität des Verantwortlichen begehren. Die unbegründete Nichterteilung einer derartigen Auskunft ist die Übermittlung oder Überlassungeiner Verweigerung der Daten in das Ausland zulässigAuskunft nach Art. 15 DSGVO gleichzuhalten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) SoweitDer Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das AuslandZugang zur Bildaufnahme und eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen bindennachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen KundmachungenDer Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu erteilenprotokollieren.

(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn die Voraussetzungensie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3.

(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

(6) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 5 vorliegen3 Z 3 und wenn, ungeachtet des Fehlens einesfür zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen DatenschutzniveausEinzelfall,

1.

für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2.

der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde verbindlich.

(3) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzbehörde deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilungnachträgliche Information der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerkenbetroffenen Personen.

(47) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(5) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(6) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12Werden entgegen Abs. 5 nicht entspricht; andernfallskeine ausreichenden Informationen bereitgestellt, kann jeder von einer Verarbeitung potenziell Betroffene vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft oder eines Gebäudes oder sonstigen Objekts, von dem aus eine solche Verarbeitung augenscheinlich ausgeht, Auskunft über die Identität des Verantwortlichen begehren. Die unbegründete Nichterteilung einer derartigen Auskunft ist die Übermittlung oder Überlassungeiner Verweigerung der Daten in das Ausland zulässigAuskunft nach Art. 15 DSGVO gleichzuhalten.

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