Art. 2 § 12 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen BeschränkungenEine Bildaufnahme im Sinne des § 13 unterworfendieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. DiesZur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheitendieser Abschnitt, diesoweit nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegendurch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Keiner GenehmigungEine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleistenzulässig, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.wenn

1.

sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

2.

die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

3.

sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder

4.

im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) DarüberhinausEine Bildaufnahme ist der Datenverkehr ins Auslandgemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann genehmigungsfreizulässig, wenn

1.

sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oderausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

2.

Daten, diesie für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermitteltvorbeugenden Schutz von Personen oder überlassen werdenSachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder

3.

sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die Übermittlungidentifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder Überlassungdie gezielte Erfassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen istObjekten, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sindsich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, odergerichtet ist.

4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,Unzulässig ist

1.

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses odereine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

2.

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Personeine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

3.

der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

4.

die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5) VoraussetzungIm Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeiteine der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche ZusageVoraussetzungen des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 112 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen BeschränkungenEine Bildaufnahme im Sinne des § 13 unterworfendieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. DiesZur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheitendieser Abschnitt, diesoweit nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegendurch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Keiner GenehmigungEine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleistenzulässig, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.wenn

1.

sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

2.

die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

3.

sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder

4.

im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) DarüberhinausEine Bildaufnahme ist der Datenverkehr ins Auslandgemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann genehmigungsfreizulässig, wenn

1.

sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oderausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

2.

Daten, diesie für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermitteltvorbeugenden Schutz von Personen oder überlassen werdenSachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder

3.

sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die Übermittlungidentifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder Überlassungdie gezielte Erfassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen istObjekten, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sindsich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, odergerichtet ist.

4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,Unzulässig ist

1.

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses odereine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

2.

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Personeine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

3.

der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

4.

die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5) VoraussetzungIm Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeiteine der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche ZusageVoraussetzungen des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 112 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind4 gilt sinngemäß.

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