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(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen BeschränkungenEine Bildaufnahme im Sinne des § 13 unterworfendieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. DiesZur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheitendieser Abschnitt, diesoweit nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegendurch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Keiner GenehmigungEine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleistenzulässig, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.wenn
1. | sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist, | |||||||||
2. | die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, | |||||||||
3. | sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder | |||||||||
4. | im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. |
(3) DarüberhinausEine Bildaufnahme ist der Datenverkehr ins Auslandgemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann genehmigungsfreizulässig, wenn
1. | sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die | |||||||||
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,Unzulässig ist
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder | |||||||||
4. | die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium. |
(5) VoraussetzungIm Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeiteine der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche ZusageVoraussetzungen des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 112 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind4 gilt sinngemäß.
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen BeschränkungenEine Bildaufnahme im Sinne des § 13 unterworfendieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. DiesZur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheitendieser Abschnitt, diesoweit nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegendurch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Keiner GenehmigungEine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleistenzulässig, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.wenn
1. | sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist, | |||||||||
2. | die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, | |||||||||
3. | sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder | |||||||||
4. | im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. |
(3) DarüberhinausEine Bildaufnahme ist der Datenverkehr ins Auslandgemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann genehmigungsfreizulässig, wenn
1. | sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die | |||||||||
2. |
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3. | sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die | |||||||||
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,Unzulässig ist
1. |
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2. |
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3. | der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder | |||||||||
4. | die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium. |
(5) VoraussetzungIm Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeiteine der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche ZusageVoraussetzungen des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 112 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind4 gilt sinngemäß.