Art. 2 § 10 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmenVerantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, wenn diese ausreichende Gewährpersonenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für eine rechtmäßigedie von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffenIdentifizierung von Abgängigen und sichVerstorbenen und zur Information von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugenAngehörigen notwendig ist.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen AuftraggeberWer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendungund Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die in Abs. 1 genannten Zwecke benötigen.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke unbedingt notwendig ist. Daten, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegtfür sich allein die betroffene Person strafrechtlich belasten, ist der Datenschutzbehörde mitzuteilendürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, daßdass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde hat zum Schutz der Betroffenenrechte weitere Datenübermittlungen zu untersagen, wenn der durch die Inanspruchnahme des DienstleistersDatenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(4) Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgteiner konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wirdvermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Verantwortliche ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die mit dem AuftraggeberVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der betroffenen Personen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis stehtvermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen. Kommt

(6) Die zu Zwecken der Bewältigung des Katastrophenfalles verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Datenschutzbehörde zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmenVerantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, wenn diese ausreichende Gewährpersonenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für eine rechtmäßigedie von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffenIdentifizierung von Abgängigen und sichVerstorbenen und zur Information von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugenAngehörigen notwendig ist.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen AuftraggeberWer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendungund Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die in Abs. 1 genannten Zwecke benötigen.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke unbedingt notwendig ist. Daten, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegtfür sich allein die betroffene Person strafrechtlich belasten, ist der Datenschutzbehörde mitzuteilendürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, daßdass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde hat zum Schutz der Betroffenenrechte weitere Datenübermittlungen zu untersagen, wenn der durch die Inanspruchnahme des DienstleistersDatenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(4) Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgteiner konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wirdvermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Verantwortliche ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die mit dem AuftraggeberVerantwortlichen des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der betroffenen Personen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis stehtvermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen. Kommt

(6) Die zu Zwecken der Bewältigung des Katastrophenfalles verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Datenschutzbehörde zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

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