§ 16 AHG

Amtshaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die wegen Rechtsverletzungen nach denSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872anderer Bundesgesetze verwiesen wird, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle derdiese in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzesihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.1949 bis 28.02.2013

(1) Die wegen Rechtsverletzungen nach denSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872anderer Bundesgesetze verwiesen wird, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle derdiese in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzesihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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