§ 13 AHG

Amtshaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarungverbotene Veröffentlichung309 StG.301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974).Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarungverbotene Veröffentlichung (Paragraph 309301, StGdes Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.1949 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (Paragraph 172, ZPO.), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarungverbotene Veröffentlichung309 StG.301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974).Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine gesetzwidrige Verlautbarungverbotene Veröffentlichung (Paragraph 309301, StGdes Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).

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