§ 9 AHG

Amtshaftungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

  1. (2)Absatz 2Vorbehaltlich des Abs. 3 erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.Vorbehaltlich des Absatz 3, erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.
  2. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)

  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.08.1989 bis 28.02.1993
Paragraph 9, (1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

  1. (2)Absatz 2Vorbehaltlich des Abs. 3 erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.Vorbehaltlich des Absatz 3, erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet.
  2. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)

  3. (3)Absatz 3Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.Vorbehaltlich des Absatz 4, ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten