§ 96a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 § 96a VBGdes Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung abweichend vom § 1 Abs. 1 bei allen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, verwendet werden seit 24.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 29.05.2002 bis 24.05.2018
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 § 96a VBGdes Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung abweichend vom § 1 Abs. 1 bei allen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, verwendet werden seit 24.05.2018 weggefallen.

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