§ 96 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.Im Sinne des Paragraph 280, BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. (3)Absatz 3Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
§ 96 VBG seit 24.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.05.2003 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsIm Sinne des § 280 BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.Im Sinne des Paragraph 280, BDG 1979 ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 280, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. (3)Absatz 3Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Absatz eins, erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
§ 96 VBG seit 24.05.2018 weggefallen.

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