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Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.
Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas I L die Überstellungsbestimmungen des § 15 anzuwenden. Die Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3 werden aufgelassen. Vertragslehrer, die am 31. August 2002 einer dieser Entlohnungsgruppen angehören und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 1 des betreffenden Entlohnungsschemas. Auf diese Überleitung sind bei Lehrern des Entlohnungsschemas römisch eins L die Überstellungsbestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden.